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Dokument-ID: 054750
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 39. Rückforderung
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.