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Dokument-ID: 992767
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 37b. Datenlöschung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.
(BGBl. I Nr. 100/2018)