Dokument-ID: 213542

Vorschrift

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

(BGBl. I Nr. 53/2016)