Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Mietrechtsgesetz (MRG)
§ 42a. Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
idF BGBl. I Nr. 113/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Personen, die aus der Finanzierung der in § 3 Abs. 3 Z 2 angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 37 Abs. 3 Z 20 durchgeführt wurden.
(2) Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(3) Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.