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Dokument-ID: 176463
Vorschrift
Mietrechtsgesetz (MRG)
§ 52a. Pfandrechtliche Übergangsregelungen
idF BGBl. Nr. 800/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1994
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.