Dokument-ID: 113570

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024

(1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind …

10 v. H.,

b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je …

5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.

(BGBl. I Nr. 85/2024)