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Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 2. Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1, BGBl. Nr. 189/1969)
idF BGBl. I Nr. 113/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(4) §§ 3, 4, 5 Abs. 1, 7, 8, 10 Z 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost 3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.