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Dokument-ID: 113558
Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 3. Bemessungsgrundlage
idF BGBl. I Nr. 147/2021 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2021
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen. (BGBl. I Nr. 147/2021)