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Dokument-ID: 146984
Achter Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Achter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 68. Zeitberechnung
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.