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Dokument-ID: 146989
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 73. Ausländische Verurteilungen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.