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Dokument-ID: 146920
Dritter Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
§ 18. Freiheitsstrafen
idF BGBl. I Nr. 108/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.