Dokument-ID: 146920

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 18. Freiheitsstrafen

idF BGBl. I Nr. 108/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.