Dokument-ID: 146926

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 20c. Unterbleiben des erweiterten Verfalls

idF BGBl. I Nr. 108/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) § 20a StGB gilt entsprechend.

(BGBl. I Nr. 108/2010)