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Dokument-ID: 146926
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 20c. Unterbleiben des erweiterten Verfalls
idF BGBl. I Nr. 108/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.
(BGBl. I Nr. 108/2010)