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Dokument-ID: 146913
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.