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Dokument-ID: 146916
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 16. Rücktritt vom Versuch
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
(1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.