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Dokument-ID: 146968
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 56. Widerrufsfristen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.