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Dokument-ID: 146944
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 36. Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
idF BGBl. I Nr. 154/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
(BGBl. I Nr. 154/2015)