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Dokument-ID: 147198
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 237. Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
idF BGBl. I Nr. 19/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.03.2001
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.