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Dokument-ID: 147202
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 241. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
idF BGBl. I Nr. 19/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.03.2001
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.