Dokument-ID: 147202

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 241. Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

idF BGBl. I Nr. 19/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.03.2001

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.