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Dokument-ID: 147274
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 292a. Falsches Vermögensverzeichnis
idF BGBl. I Nr. 68/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2005
Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.