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Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 85. Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
idF BGBl. I Nr. 105/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. | den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, | |||||||||
2. | eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, | |||||||||
2a. | eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder (BGBl. I Nr. 105/2019) | |||||||||
3. | ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten, |
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
(BGBl. I Nr. 117/2017)
(BGBl. I Nr. 154/2015)