Dokument-ID: 147050

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 123. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

idF BGBl. I Nr. 99/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(BGBl. I Nr. 99/2023)