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Dokument-ID: 147219
Fünfzehnter Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249. Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.