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Dokument-ID: 147148
Neunter Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
§ 192. Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 135/2009)