Dokument-ID: 147156

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 200. Unterschiebung eines Kindes

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)