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Dokument-ID: 147069
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 138. Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
- an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert, (BGBl. I Nr. 112/2015)
- in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
- in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
- gewerbsmäßig begeht.