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Dokument-ID: 147077
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 146. Betrug
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.