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Dokument-ID: 147079
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 148. Gewerbsmäßiger Betrug
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)