Dokument-ID: 147084

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 152. Kreditschädigung

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1)SL22012837Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)

(2)SL22012838 Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.