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Dokument-ID: 147094
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 157. Schädigung fremder Gläubiger
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.