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Dokument-ID: 147100
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 163. Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.