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Dokument-ID: 147227
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
idF BGBl. I Nr. 148/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2021
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 148/2021)