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Dokument-ID: 147125
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 178. Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.
(BGBl. I Nr. 112/2015)