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Dokument-ID: 147129
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 181a. Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
idF BGBl. Nr. 605/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.