Dokument-ID: 334375

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 181g. Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)