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Dokument-ID: 334375
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 181g. Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)