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Dokument-ID: 147141
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 187. Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen