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Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
§ 259. Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine der in den §§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung einer solchen Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.