Dokument-ID: 147211

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

§ 242. Hochverrat

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.