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Dokument-ID: 147211
Vierzehnter Abschnitt
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
§ 242. Hochverrat
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.