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Dokument-ID: 147214
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 245. Tätige Reue
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.