Dokument-ID: 147214

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 245. Tätige Reue

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.