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Dokument-ID: 147216
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 247. Tätige Reue
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.