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Dokument-ID: 147175
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 219. Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.