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Dokument-ID: 1011381
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 278g. Reisen für terroristische Zwecke
idF BGBl. I Nr. 70/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2018
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
(BGBl. I Nr. 70/2018)