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Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Zweiter Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
§ 96. Schwangerschaftsabbruch
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)