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Dokument-ID: 147287
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 303. Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)