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Dokument-ID: 147182
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 224. Fälschung besonders geschützter Urkunden
idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.