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Dokument-ID: 190817
Dritter Theil
§ 431. Verfahren vor dem Bezirksgericht
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Dritter Theil
Verfahren vor den Bezirksgerichten
§ 431. Verfahren vor dem Bezirksgericht
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz Anwendung.
(2) Die durch die Vorschriften des zweiten Theiles für den Senat oder dessen Vorsitzenden begründeten Befugnisse und Obliegenheiten sind im Verfahren vor Bezirksgerichten durch den Einzelrichter auszuüben.