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Dokument-ID: 313412
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 433a. Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.
(BGBl. I Nr. 61/2022)