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Dokument-ID: 190832
§ 447. Rechtsanwaltspflicht bei Rechtsmittel gegen Urteil
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 447. Rechtsanwaltspflicht bei Rechtsmittel gegen Urteil
(nichtamtlicher Überschrift)
idF BGBl. Nr. 532/1922 | Datum des Inkrafttretens 16.08.1922
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.