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Dokument-ID: 190600
Siebenter Titel
§ 220. Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Siebenter Titel
Strafen
§ 220. Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(BGBl. I Nr. 52/2009)
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.