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Dokument-ID: 190548
Zweiter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweiter Titel
Vorträge der Parteien und Processleitung
§ 176. Vorträge der Parteien.
idF StGBl.Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1919
Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.