Dokument-ID: 190551

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 179. Vorbringen von Beweisen
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.